Vereinsstatuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§1: Name. Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen "Absolventen, Freunde und Förderer des Sacre Coeur Graz" . Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Die Einrichtung von Zweigstellen (Sektionen) ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, und der nur gemeinnützig arbeitet, bezweckt:die Förderung und Pflege des freundschaftlichen Kontaktes zwischen Absolventen, Freunden, Förderern, Ordensschwestern und Lehrern der Schulen des Sacre Coeur Graz sowie allen Personen, die sich den Leitgedanken des Sacre Coeur verbunden fühlen, die Unterstützung der Schüler und der Schülerinnen in ideeller, wirtschaftlicher, sozialer Hinsicht oder auch bezüglich Berufsorientierung, die Unterstützung von lokalem und internationalem Networking, die Schaffung einer Plattform für Erfahrungsaustausch, Wissenstransfer, kooperationen,Karriereförderung oder auch Weiterbildung,die Vermittlung von Praktika im In- und Ausland, die Förderung von Christlicher Spiritualität BildungI nternationalist Sozialengagement Kultur und Sport: Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen. Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen: Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine mit ähnlich gelagertem Vereinszweck, Herausgabe von Publikationen über die Vereinstätigkeit und Vereinszwecke. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge und Umlagen, Spenden, Widmungen und Vermächtnisse, Erbschaften und Subventionen aus Veranstaltungen, Vermögensverwaltung und Publikationen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft Um die Aufnahme als ordentliches Mitglied können sich alle natürlichen Personen bewerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Um die Aufnahme als außerordentliches Mitglied können sich alle natürlichen und juridischen Personen bewerben. Als Ehrenmitglied können über Antrag des Vorstandes Personen aufgenommen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder dem Verein besonders verbunden sind. Die Aufnahme als Mitglied kann mündlich oder schriftlich beantragt werden.Über die Aufnahme als ordentliches und außerordentliches Mitglied entscheidet bis zur Konstituierung des Vereins das Gründer - Komitee, ab Konstituierung des Vereins der Vorstand in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet über Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung kommt nur den ordentlichen Mitglieder und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, und sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.

§ 7: Mitgliedsbeitrag (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. (2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. (3) Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit. (4) Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen über schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes ermäßigen oder erlassen.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod, bei juridischen Personen durch den Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit. (2) Die Mitgliedschaft endet durch jederzeit mögliche, schriftliche oder mündliche (an ein Vorstandsmitglied gerichtet, welches ein Protokoll aufzunehmen hat) Austrittserklärung des Mitgliedes. Die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages besteht bis zum Ende des Kalenderjahres in dem der Austritt erklärt wurde. (3) Ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen ausgeschlossen werden, wenna) sie mit ihrem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung im Rückstand sind oder) Umstände bekannt werden, aus denen ersichtlich ist, dass sie dem Vereinszweck zuwider handeln. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9: Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest alle vier Jahre statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Als Ziel setzt sich jedoch der Verein eine jährliche Abhaltung einer Mitgliederversammlung. (3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird. (4) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung muss zumindest 10 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden und hat die Angabe der Tagesordnung sowie einen Hinweis auf die Kriterien der Beschlussfähigkeit nach Abs. 7 zu erhalten. Geplante Satzungsänderungen müssen in ihrem wesentlichen Wortlaut mit der Einladung angezeigt werden. (5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm - und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende / der Vorsitzende der Vereinigung, bei deren / dessen Verhinderung oder mit ihrer / seiner Ermächtigung einer der Stellvertreter. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens % der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung demnach nicht gegeben, wird die Mitgliederversammlung nach Ablauf von 30 Minuten mit gleicher Tagesordnung neuerlich formlos einberufen und ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Beschlussfassung erfolgt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Statuten mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. (9) Über Anträge von Mitgliedern wird in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt, wenn sie der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden mindestens drei Tage vor dem Sitzungstag schriftlich vorgelegt werden oder die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Behandlung des Antrages beschließt.

§10: Die Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Über Antrag des Vorstandes und der Rechnungsprüfer die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits -und Finanzberichtes des Vorstandes betreffend die jeweils letzten beiden abgelaufenen Vereinsjahre und die diesbezügliche Entlastung des Vorstandes. (2) Die Bestellung und Enthebung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ab der nächstfolgenden Amtsperiode der Vorstand nur aufgrund eines von ihm selbst schriftlich vorgelegten Wahlvorschlages gewählt wird. (3) Die Wahl der Rechnungsprüfer, (4) die Errichtung und Genehmigung von Gebietsgruppen, (5) Satzungsänderungen aller Art, (6) über Antrag des Vorstandes die Aufnahme einer Person als Ehrenmitglied und die Aberkennung der Enrenmitgliedschaft, (7) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, (8) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, (9) die Auflösung des Vereins, (10) die Wahrnehmung aller Aufgaben des Vereins im Sinne dieser Statuten, sofern deren Besorgung nicht durch die Bestimmungen dieser Statuten oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen ist.

$11: Der Vorstand (1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. (2) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, ihren/seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie der jeweiligen österreichischen Provinzoberin des Sacre-Coeur. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (vor Errichtung vom Gründer-Komitee) auf vier Jahre gewähltEine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Die jeweilige österreichische Provinzoberin des Sacre-Coeur ist als Protektor ex offo Mitglied des Vorstandes und unterliegt nicht der Wahl. (4) Den Vorsitz im Vorstand führt die Vorsitzende / der Vorsitzende, bei Verhinderung einer ihrer / seiner Stellvertreter. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Statuten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. (6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt gegenüber dem Vorstand erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam. (7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch den Tod und durch das Ende der Funktionsperiode. (8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes in Kraft.

§12: Die Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er besorgt die laufende Geschäftsführung und hat über all jene Aufgaben zu beschließen, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zur Besorgung zugewiesen sind. (2) Der Vorstand hat mindestens einmal Mal pro Jahr und überdies immer wenn Bedarf besteht zu Sitzungen zusammenzutreten. (3) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst insbesondere: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, b) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, c) die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge, d) die Verwaltung des Vereinsvermögens, e) die Organisation und Durchführung von in § 3 genannten Mitteln, f) die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, g) die Einrichtung von Zweigstellen (Sektionen) und die Beauftragung von Zweigstellenleitern, (4) die Vertretung der Vereinsinteressen in der „AMASC und gegenüber anderen Organisationen.

§13 Vertretung des Vereins nach außen (1) Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, in deren Vertretung einem der beiden Stellvertreteroder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied. (2) Einer anderen Person kann die Bevollmächtigung, den Verein nach Außen zu vertreten, nur schriftlich vom Vorstand erteilt werden. (3) Sämtliche im Namen des Vereins herausgegebene schriftliche Ausfertigungen sind von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei deren/ dessenrVerhinderung von einem ihrer / seiner Stellvertreter und einem Schriftführer, zu unterzeichnen.

§ 14: Die Rechnungsprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren, eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. (2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. (3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (4) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen zu berichten.

§15: Schiedsstelle (1) Zur Beilegung vereinsinterner Streitigkeiten wird eine Schiedsstelle eingerichtet, (2) Die Schiedsstelle besteht aus 5 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (3) Die Schiedsstelle entscheidet die an sie herangetragenen Streitigkeiten nach Anhörung aller Streitteile mit einfacher Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.

§16: Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Mitgliederversammlung hat zugleich einen Abwickler zu berufen. (3) In jedem Falle von Vereinsauflösung kommt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen dem österreichischen Provinzialat der Ordensfrauen vom heiligsten Herz Jesu „Sacre Coeur" mit der Widmung zu, dieses Vermögen gemeinnützigen Jugenderziehungszwecken zuzuführen.


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